Vorwort
Jedes Vereinsmitglied hat innerhalb des Vereins seine Rechte, aber auch seine Pflichten. Eine dieser Pflichten ist der Arbeitsdienst. Er sollte nicht als Frondienst aufgefasst werden, sondern als nötiges Mittel zum Zweck um die Vereinsobjekte in möglichst gutem Zustand zu erhalten und damit den eigentlichen Vereinszweck in seiner praktischen Ausübung weitgehend zu fördern.
Gehen wir von diesem Grundsatz aus, so ergibt es sich von selbst, dass der zu leistende Arbeitsdienst jedem Vereinsmitglied gleichermaßen zum Nutzen gereicht. Somit ist auch jedes Vereinsmitglied gleichermaßen verpflichtet, seinen Arbeitsanteil tatsächlich zu verrichten.
§ 1
Pflichtstunden
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, bis zu max. 18 Arbeitsstunden abzuleisten. Körperbehinderte oder Vereinsmitglieder mit vollendetem 65. Lebensjahr dürfen nur auf mündlichen Antrag zu leichten Arbeiten oder Diensten (Handreichungen, Feuerwachen o. dgl.) eingesetzt werden.
§ 2
Terminfestlegung
Der Vorstand fasst darüber Beschluss, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Vereinsobjekt Arbeitsdienst erforderlich ist.
§ 3
Terminbekanntgabe
Der Vorstand teilt durch Rundschreiben den Vereinsmitgliedern mindestens 2 - 3 Arbeitsdienstermine bis spätestens zum 01.03. des lfd. Kalenderjahres mit. Für jeden dieser Termine ist ein Ausweichtermin festzulegen. Dem Rundschreiben ist eine "Erklärung zum Arbeitsdienst" beizufügen. Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Vereinsmitglied dieses Rundschreiben nicht erhalten, besteht die Verpflichtung sich selbst bis spätensten zum 15.03. darum zu bemühen.
§ 4
Erklärung zum Arbeitsdienst
Die "Erklärung zum Arbeitsdienst" lautet wie folgt: "Hiermit erkläre ich mich bereit, meinen Arbeitsdienst an folgenden Tagen abzuleisten". Es folgen die festgelegten Termine und die Ausweichtermine. Der gewählte Termin ist anzukreuzen.
§5
Ausweichtermine Für den Fall, dass ein Vereinsmitglied an den festgelegten Terminen aus irgendwelchen Gründen nicht erscheinen kann, wurde ihm die Wahl eines Ausweichtermins belassen.
§ 6
Arbeitszeiten
Termine für den Arbeitsdienst werden grundsätzlich auf die Wochenenden gelegt. Jeder Einzeltermin gilt für den Sonnabend. Die Zeiten teilen sich nochmals in Vormittag (VM) und Nachmittag (NM) in der Zeit von 7.00 - 11.00 Uhr und von 13.00 - 17.00 Uhr auf.
§ 7
Pünktlichkeit
Um einen Arbeitsdienst möglichst effektiv zu gestalten muss pünktliches Erscheinen grundsätzlich vorausgesetzt werden. Nur jede vollgeleistete Arbeitsstunde kann in Anrechnung gebracht werden.
§ 8
Zuständigkeitsbereich
Für die Bekanntgabe der Arbeitsdiensttermine ist der 1. Vorsitzende und für Durchführung des Dienstes der Gewässerwart zuständig. Im Ausnahmefall kann jeweils ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt werden.
§ 9
Außerordentliche Termine
Außerordentliche Termine für den Arbeitsdienst, aber nur im Rahmen der max. Arbeitsstundenbegrenzung, können vom Vorstand mit einer Bekanntmachungsfrist von
14 Tagen anberaumt werden. Die Bekanntmachung erfolgt ebenfalls durch Rundschreiben mit beigefügter "Erklärung zum Arbeitsdienst". Die Wahl eines Ausweichtermins ist auch in diesem Fall möglich.
§ 10
Ausfall des Arbeitsdiensttermins
Sollten widrige Umstände die Durchführung als unmöglich erscheinen lassen, so liegt die Entscheidung darüber dem mit der Durchführung beauftragen Vorstandsmitglied.
§ 11
Nichterfüllung der Arbeitsdienstverpflichtung
Erscheit ein Vereinsmitglied zu keinem der angesetzten Arbeitsdiensttermine, bzw. nur zu einem Teil derselben, muss er rechtzeitig bis zur folgenden Jahreshauptversammlung eine schriftliche Stellungnahme dazu an den Vorstand eingereicht haben. Die Jahreshauptversammlung entscheidet dann, wie im Einzelfall oder auch pauschal zu verfahren ist.
Diese Arbeitsdienstordnung wurde am 29.01.2011 verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft.