FSV Ahnatal 1969 e.V.
Angeln ist die Pause von der Realität
Gewässerordnung


§ 1
Geltungsbereich

Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Fischwaid am Vereinsgewässer "Bühl"  im Rahmen der jeweiligen Fischereigesetze.

§ 2
Ausweise
 
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Unterlagen mitzuführen: Amtl. Jahresfischereischein und gültiger Vereinserlaubnisschein.


 

§ 3
Fischereiaufsicht und Kontrollen

  Auf Verlangen der Fischereiaufseher und Amtsträger des Vereins sind die unter § 2  geforderten Unterlagen, sowie der erzielte Fang vorzuweisen, ausgelegte Fanggeräte überprüfen zu lassen und Einblick in evtl. mitgeführten Behältnisse zu gestatten. Auf Befragung durch den genannten Personenkreis über die Fangergebnisse ist eine klare und erschöpfende Auskunft zu erteilen. Den Anordnungen der Fischereiaufseher und Amtsträgern des Vereins ist unbedingt Folge zu leisten.
Im übrigen ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, von einem ihm unbekannten Angler die Vorlage der Angelberechtigung zu fordern.

§ 4
Pflichten

Jedes Vereinsmitglied muss bei Kenntnisnahme von Fischfrevel und Fischwilderei dazu beitragen, dass die strafrechtliche Verfolgung des Täters ermöglicht wird. Soweit ein Fischereiaufseher oder Amtsträger des Vereins nicht unmittelbar erreichbar ist, sind sofort die Organe der Polizei zu verständigen. Anschließend ist der Vorstand über den Vorfall zu unterrichten. Verstöße gegen die Gewässerordnung, Vereinsdisziplin, erheblich unkameradschaftliches Verhalten sind dem Vorstand unverzüglich und nur schriftlich zu melden. Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern, Vorkommen von Bisamratten und anderen Schäden und Schädlingen ist der Vorstand möglichst umgehend zu verständigen.

§ 5
Unterhaltung

Die Sauberhaltung der betretenen Uferzonen ist ein selbstverständliches Gebot. Veränderungen am Ufer, Anlage von Stufen oder Treppen, Errichtung oder Anlage von besonderen Standplätzen, Abhauen oder Absägen von Bäumen, Büschen und Ästen ist nicht erlaubt.. Hiervon abweichende Maßnahmen kann nur der Vorstand mit Genehmigung des Reg.-Präs. in Kassel oder der Gemeindeverwaltung Ahnatal treffen und anordnen.

 


§ 6
Auflagen

Am Bühl darf der Bade- und Freizeitbetrieb durch die Angler nicht gestört oder eingeschränkt werden. Die Rechte der Jagdausübungsberechtigten sind zu respektieren.

§ 7
Anfüttern

Das Anfüttern ist am Vereinsgewässer nicht gestattet.

§ 8
Erlaubtes Fanggerät

„Am Bühl darf mit zwei Handangeln geangelt werden. Die Verwendung der zweiten Handangel ist ausschließlich Mitgliedern des Angelvereins vorbehalten und setzt
voraus, dass es die gegebenen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung anderer Angler, zulassen. In der ersten Woche nach einem erfolgten Besatz, deren
Termine den Mitgliedern des Angelvereins bekannt sind, ist das Angeln ausschließlich mit einer Handangel erlaubt. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf die
Fangbegrenzungen hingewiesen. Die Spinnfischerei ist erlaubt. Außer Spinn- und Raubfischangel darf jede Angel nur mit einem Einzelhaken bestückt sein.“

§ 9
Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

Zum Fischfang ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Die vertretungsweise Aufsicht darüber darf nur vorübergehend an einen anderen Angelberechtigten übertragen werden. Der Abstand der ausgelegten Handangeln darf 10 m nicht überschreiten. Gefangene Fische dürfen nicht verkauft, gegen Sachwerte eingetauscht oder anderweitig zum Nutzen des Vereinsmitgliedes weitergegeben werden Grundsätzlich verboten ist das Fischen mit Aalgrundschnüren, Aalreusen, Aalkörben, Fischnetzen, die unerlaubte Verwendung eines Elektro-Fischfanggerätes und der Fischfang vom Boot aus.
 
 
§ 10
Untermäßige Fische
Untermassige Fische sind sofort zurückzusetzen, auch wenn ein Verenden nicht ausgeschlossen werden kann. Sitzt der Haken im Fischkörper ungünstig, so ist jeder Versuch zur Entfernung zu unterlassen. Angelschnur oder Vorfach sind möglichst kurz am Fischmaul abzuschneiden und der Fisch ist zurückzusetzen.


§ 11
Angelzeiten

Am Vereinsgewässer Bühl darf nur bei Tageslicht geangelt werden.   

§ 12
Fangmeldungen


Alle im Erlaubnisschein aufgeführten Fischarten sind, soweit sie gefangen und dem Gewässer entnommen werden sofort in die Fangliste einzutragen. Dafür gilt folgende Form: Datum, Anzahl und Fischart.

 

§ 13
Mindestmaße und Schonzeiten


Es gelten die aktuellen Bestimmungen des Landes Hessen.

Alle Maße gelten von der Maulspitze hin zum äußersten Schwanzende.

 

 

§ 14
Fangbegrenzung

 

 

a) Bühl
Jeder Angler kann pro Tag bis zu 3 Stück Regenbogenforellen, 2 Stück Karpfen, 2 Stück Hecht und 2 Stück Zander fangen. Wahlweise kann für einen Teil oder die Gesamtmenge Forellen die entsprechende Anzahl Schleien gefangen werden. Grundsätzlich sind die zuerst gefangenen Fische in Anrechnung zu bringen. Für die nicht aufgeführten übrigen Fischarten werden keine Beschränkungen festgesetzt.
  

 

§ 15
Einbringung von Fischen aus fremden Gewässern

Das eigenmächtige Einbringen von Fischen aus fremden Gewässern ist verboten.


§ 16Sonderbedingungen und außerordentliche Maßnahmen

Der Vorstand ist ermächtigt auf begründeten Antrag des Gewässerwarts in Sonderfällen befristet abweichende Bedingungen oder Maßnahmen festzulegen bzw. anzuordnen.

Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen vereinsinterne disziplinarische Maßnahmen nach sich, unabhängig von etwaigen Stafverfolgungen durch die Justizbehörden. Diese Gewässerordnung wurde am 29.012011 verabschiedet und tritt mit diesem Tag in Kraft.