FSV Ahnatal 1969 e.V.
Angeln ist die Pause von der Realität


Satzung des Fischerei-Sportvereins Ahnatal 1969 e.V.


 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

 

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, er führt die Bezeichnung
„Fischerei-Sportverein Ahnatal 1969 e.V.“  Der Sitz des Vereins ist Ahnatal, Kreis Kassel.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2
Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Fischerei-Sportverein Ahnatal 1969 e.V. mit Sitz in Ahnatal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Vorstandsarbeit eine Ehrenamtspauschale aus Mitteln der Körperschaft wie unter “Staffelung” aufgelistet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ehrenamtspauschale wird einmal jährlich gewährt. Staffelung der Ehrenamtspauschale: Erster Vorsitzender  €185,-
weitere Vorstandsmitglieder inkl. Vergnügungswart:
aktive Vorstandsmitglieder: Erlass der Kosten für den Erlaubnisschein zum Fischfang am Bühl.
passive Vorstandsmitglieder: Tankgutschein in selber Höhe wie der Erlaubnisschein zum Fischfang am Bühl.
Eine Ehrenamtspauschale als Barauszahlung ist nicht zulässig (Ausnahme 1. Vorsitzender). Auslagen für die Vereinsarbeit bleiben hiervon unberührt und werden nach Einreichung der Belege wie bisher erstattet.
Öffnungsklausel beschlossen am 24.02.2024 in der Jahreshauptversammlung

 

§ 3
Zweck und Aufgabe des Vereins

 

1.         Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und nicht auf gewinnbringenden          Erwerbsbetrieb ausgerichtet. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.

 

2.         Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetz


Dies  wird verwirklicht durch:

 

                        a)        die Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzes und der Landesfischereigesetze sowie der Gewässerordnung in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Mitglieder über Schonzeiten und Schonmaße der Fische.

 

b)         Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“ mit seinen Uferbereichen, Hilfe und Unterstützung bei Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und natürlicher Gewässer.

 

c)         Beratung und Schulung bzw. Weiterbildung der Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes, sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.

 

d)         der Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit.

 

 

            Auffinden und Empfehlen von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

 

e)         der Zusammenarbeit mit den Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzverbänden und Behörden. Hierzu gehört auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Zielsetzung durch Wort und Schrift.

 

f)          der Förderung des Wurfturniersports (Castingsport). 

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

Aufnahme

 

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereines gemäß dieser Satzung zu dienen. Dem Verein können auch passive und jugendliche Mitglieder beitreten. Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, und ein laufender Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weiter sind Arbeitsleistungen zu erbringen.Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss in der Hauptversammlung festgelegt. Die Arbeitsleistung bestimmt der Gesamtvorstand.

 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Vereinsvorsitzenden zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einer eventuellen Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft  brauchen die Gründe dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Jedes Mitglied muss die Satzung anerkennen.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Verein sofort fällig. Die Beiträge sind in einem Jahresbeitrag zu zahlen und spätestens bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten .Der Vorstand ist ermächtigt Befreiungen von Arbeitsdienst aus Altersgründen, Gesundheitszustand, Körperbehinderung oder anderweitig wichtigen Gründen zu beschließen. Mitglieder, die ihren Arbeitsdienstverpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, und vom Arbeitsdienst nicht befreit wurden, werden zu einer angemessenen Ausgleichszahlung herangezogen. Die Höhe dieses Betrages wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das laufende Kalenderjahr durch Beschlussfassung im Vorhinein festgelegt. 

 

Nach Zahlung des Jahresbeitrages des laufenden Jahres und Erfüllung der Verpflichtungen zum Arbeitsdienst des vergangenen Jahres, hat das Mitglied Anspruch auf einen Erlaubnisschein für die Vereinsgewässer. Jedes Mitglied hat an den Versammlungen und allen sportfischereilichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Eine Entschuldigung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

 

 

Austritt und Ausschluss

 

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen durch
schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

 

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
            a)        den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder ihn schädigt

 

b)        sich durch Fischereivergehen und – Übertretungen strafbar gemacht, gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet oder solche Taten bewusst duldet.

 

c)         die Mitgliedschaft zu ausschließlich persönlichen Vorteilen (Verkauf von Beute usw.) ausnutzt.

 

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

a)        innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt

 

b)        mehr als dreimal im Kalenderjahr ohne Entschuldigung oder entschuldbaren Gründen nicht an den Versammlungen oder Vereinsveranstaltungen teilnimmt.

 

c)         trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag für das laufende Jahr sowie die gegebenenfalls fällige Ausgleichszahlung für den Arbeitsdienst des vergangenen Jahres, nicht bis zum 1. Juni des laufenden Jahres bezahlt hat.

 

 

Ein Vereinsausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses ein schriftliches Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 


§ 5

Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung oder seinem Wegfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Zur zeit der Mitgliederversammlung und der Vereinsveranstaltungen darf in den Vereinsgewässern nicht geangelt werden, sofern nicht anderslautende Beschlüsse gefasst wurden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten. Bei Stimmengleichheit  erfolgt nochmalige Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 Sie hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr festzulegen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand bei Ausübung seiner Aufgaben gebunden

 

 

 
§ 6
Der Vereinsvorstand

 

 

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

 

1)        Dem Vorsitzenden
2)        dem stellvertretenden Vorsitzenden
3)        dem Kassenwart
4)        dem Schriftführer
5)        dem Gewässerwart
6)        dem Jugendwart
7)        dem Sportwart

 

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt und zwar gilt einfache Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln der Reihe nach statt. Der Vorstand führt nach §26 BGB die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Versammlungsbeschlüsse.

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder kann allein vertreten. Diese sind Vorstand nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

 

 

Der Vorsitzende ist für die Überwachung der Geschäftsführung aller Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.

 

 

Der Kassenwart ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben laufend im Kassenbuch zu verbuchen und durch Belege nachzuweisen.

 

 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

 

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit aller dem Verein angehörigen Mitglieder in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, die bei der Einladung den Tagesordnungspunkt enthalten muss, beschlossen werden.

 

 

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Gemeinde Ahnatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.